Verwendungszweck
Dokumentation, Planung, Flächenauswertung, Umbau, Betrieb oder Beweissicherung.
Ein gutes Leistungsverzeichnis beschreibt nicht nur, was aufgenommen werden soll. Es legt fest, welche Bereiche dazugehören, wofür die Daten benötigt werden, welche Ergebnisse erwartet werden und woran die Leistung später geprüft werden kann.
Arbeitsentwurf, keine Vergabefreigabe
Lokal erzeugt, ohne Anmeldung. Vor Verwendung sind Mengen, Qualität, Abnahme und rechtlicher Rahmen fachlich zu prüfen.
Grundlage für Kalkulation und Abnahme
Die Leistungsbeschreibung erklärt den Auftragsgegenstand. Ein Leistungsverzeichnis gliedert ihn zusätzlich in Positionen, Mengen oder eindeutig abgrenzbare Leistungspakete. Nicht jede Anfrage braucht ein umfangreiches Positions-LV – aber jede Beauftragung braucht ein gemeinsames Verständnis darüber, was geschuldet ist.
Bei Bestandsaufnahme und Vermessung sollte deshalb nicht das Gerät am Anfang stehen, sondern der spätere Verwendungszweck. Erst daraus lassen sich Aufnahmeweg, Bearbeitungstiefe, Genauigkeit, Datenformate und Prüfkriterien sinnvoll ableiten.
Es gibt nicht das eine gesetzliche Pflichtformular für jedes Leistungsverzeichnis.
Welche Struktur, Regelwerke und Dateiformate erforderlich sind, hängt unter anderem von Auftraggeber, Leistungsart, Vertragsmodell, Auftragswert und Vergabeverfahren ab. Eindeutigkeit, Kalkulierbarkeit und Prüfbarkeit bleiben in jedem Fall die fachliche Grundlage.
Sechs Angaben für vergleichbare Angebote
Je konkreter diese Punkte beschrieben sind, desto belastbarer lassen sich Aufwand, Methode und Preis einordnen.
Dokumentation, Planung, Flächenauswertung, Umbau, Betrieb oder Beweissicherung.
Gebäude, Ebenen, Fassaden, Technik- und Außenbereiche sowie erkennbare Ausschlüsse.
Bestätigte, geschätzte oder noch offene Mengen mit passender Abrechnungslogik.
Punktwolke, CAD, Modell, Orthofoto oder Bilddokumentation samt Übergabeformat.
Toleranz, Koordinaten- und Höhenbezug, Vollständigkeit und vorgesehene Prüfung.
Betriebszeiten, Freigaben, Übergabetermine, Nachweise, Nutzungsrechte und Optionen.
Formalien und Vergabekontext
Ein Web-Assistent kann den technischen Umfang vorbereiten. Er kann aber nicht pauschal entscheiden, welches Vertrags- oder Vergaberecht im konkreten Projekt anzuwenden ist.
Direkte und private Beauftragung
Ein allgemeines gesetzliches LV-Einheitsformular ist regelmäßig nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass Leistungsinhalt, Ergebnis, Abgrenzung, Vergütung und Abnahme eindeutig vereinbart werden.
§ 631 BGBÖffentliche Beschaffung
Auftragsart, Auftragswert und Verfahren bestimmen die Anforderungen. Auch eine funktionale Leistungsbeschreibung kann zulässig sein. Entscheidend ist, dass Unternehmen den Bedarf im gleichen Sinne verstehen und vergleichbare Angebote abgeben können.
Regelwerke und Dateiformate
Der Bezug zu einem Gebäude macht eine Leistung nicht automatisch zur Bauleistung. VOB/A und VOB/C gelten daher nicht pauschal für jede Erfassung oder Vermessung. GAEB ist ein strukturierter Datenaustausch im Bauwesen; ein PDF- oder Textentwurf wird dadurch nicht automatisch zur GAEB-Datei.
Soll LINSENSPEKTRUM bei einer öffentlichen Vergabe zunächst fachlich mitwirken und später selbst anbieten, muss eine mögliche Vorbefassung transparent und wettbewerbsneutral behandelt werden. Sie führt nicht automatisch zum Ausschluss; die konkrete Verfahrensgestaltung bleibt Sache der Vergabestelle. § 7 VgV
Typische Fehler
„Hochgenau“, „vollständig“ oder „als 3D-Scan“ klingt konkret, lässt aber oft offen, was geprüft, geliefert und später weiterverwendet werden soll.
„Hochgenaue Vermessung“
Toleranz, räumlichen Bezug und Prüfverfahren benennen.
„Bestandspläne erstellen“
Plantypen, Inhalt, Darstellungsumfang, Layer und Formate festlegen.
„Komplette Dokumentation“
Bereiche, Zeitpunkte und nicht zugängliche Zonen abgrenzen.
„Punktwolke liefern“
Format, Einheiten, Ursprung, Registrierung und Farbinformation klären.
„Scan mit Gerät X“
Benötigtes Ergebnis beschreiben, statt unnötig ein Produkt vorzugeben.
„Fläche ca. 5.000 m²“
Schätzung kennzeichnen und Mengen- oder Abrechnungslogik festlegen.
Vom Bedarf zum Arbeitsentwurf
Der Assistent erzeugt eine strukturierte technische Arbeitsgrundlage. LINSENSPEKTRUM kann sie anschließend auf Ausführbarkeit und Kalkulierbarkeit prüfen und daraus ein konkretes Angebot entwickeln.
Der Assistent erstellt keinen vollständigen Satz von Vergabeunterlagen, keine GAEB-Datei und keine Rechts- oder Vergaberechtsprüfung. Vertragsbedingungen, Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die projektspezifische Schlussprüfung bleiben gesondert zu bearbeiten.
01 · Einordnung
Die Auswahl ändert keine fachlichen Anforderungen, sondern nur Hinweise und nächsten Schritte.